der smartENERlytics GmbH i. Gr., Hubertusweg 6a, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock, vertreten durch die Geschäftsführung Michael Bories, für Beratungsleistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Beratungs- und sonstige Dienstleistungen zwischen der smartENERlytics GmbH i. Gr. (nachfolgend „Beraterin“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“).
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Beraterin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Ihre Geltung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Beraterin in Textform.
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere ein gesonderter Projekt- und Beratungsvertrag nebst Anlagen, gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor (§ 305b BGB).
Diese AGB gelten für künftige Einzelverträge mit demselben Kunden, wenn bei deren Abschluss auf diese AGB in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen wird oder ihre Geltung im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung wirksam vereinbart wurde.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote der Beraterin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.
Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Projekt- und Beratungsvertrages durch beide Parteien oder durch Auftragsbestätigung der Beraterin in Textform zustande.
Angaben in Präsentationen, Broschüren, Referenzunterlagen oder auf der Website der Beraterin sind unverbindliche Leistungsbeschreibungen und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherung oder Garantie dar.
Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich abschließend aus dem Projekt- und Beratungsvertrag nebst Anlagen. Erweiterungen bedürfen einer Vereinbarung nach § 9.
§ 3 Gegenstand und Rechtsnatur der Leistungen
Die Beraterin erbringt strategische Transformationsberatung, insbesondere zur Elektrifizierung von Nutzfahrzeugflotten, zur Lade- und Energieinfrastruktur, zur Standort- und Lastbetrachtung sowie zur entscheidungsvorbereitenden wirtschaftlichen Bewertung.
Sämtliche Verträge sind Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Die Beraterin schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Erfolg. Ein Werkvertrag kommt nur zustande, soweit die Parteien dies für eine konkret bezeichnete Leistung ausdrücklich in Textform vereinbaren.
Insbesondere schuldet die Beraterin nicht den Eintritt prognostizierter Einsparungen oder Amortisationen, die Bewilligung von Fördermitteln, die Erteilung einer Netzanschluss- oder Anschlussleistungszusage, die Verfügbarkeit von Fahrzeugen, Komponenten oder Handwerksleistungen oder die Realisierung eines Investitionsvorhabens.
Der Leistungsumfang und die geschuldeten Ergebnisdokumente ergeben sich aus dem Einzelvertrag und dessen Anlagen.
Grundlage aller Bewertungen sind ausschließlich die im Rahmen der Projektaufnahme dokumentierten Angaben sowie die vom Kunden nach § 5 übermittelten Daten. Eigene Erhebungen, Messungen, Vor-Ort-Aufnahmen oder Abfragen bei Dritten sind nur geschuldet, soweit ausdrücklich vereinbart.
Wirtschaftliche Darstellungen, Prognosen und Modellrechnungen beruhen auf den zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Annahmen. Sie sind Szenarien zur Entscheidungsvorbereitung und ausdrücklich keine Zusicherung, Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung.
Sämtliche Beratungsleistungen, Bewertungen, Variantenvergleiche, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Empfehlungen dienen ausschließlich der Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen des Kunden. Investitions-, Beschaffungs-, Finanzierungs-, Vergabe-, Genehmigungs-, Planungs-, Bau-, Betriebs- und Umsetzungsentscheidungen trifft ausschließlich der Kunde in eigener Verantwortung. Die Beraterin übernimmt insbesondere keine Organ-, Betreiber-, Bauherren-, Unternehmer-, Planer- oder Anlagenverantwortung.
Die Beraterin ist berechtigt, öffentlich zugängliche Informationen sowie Angaben, Unterlagen und Daten von Herstellern, Lieferanten, Netzbetreibern, Behörden, Förderstellen und sonstigen Dritten zu verwenden. Soweit keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bestehen, darf die Beraterin diese als Grundlage ihrer Beratung heranziehen. Eine eigenständige technische, rechtliche oder tatsächliche Verifikation solcher Drittinformationen ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bewertungen beziehen sich auf den im jeweiligen Ergebnisdokument angegebenen Informations- und Bewertungsstichtag.
Die Beraterin ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigene oder hierfür zulässig eingesetzte Softwarelösungen, Datenbanken, Automatisierungsverfahren sowie KI-gestützte Analyse- und Berichtssysteme einzusetzen. Die Verantwortung für die dem Kunden freigegebenen Beratungsergebnisse verbleibt bei der Beraterin. Vertraglich geschuldete finale Ergebnisdokumente werden entsprechend dem vorgesehenen Qualitätssicherungsverfahren (Vier-Augen-Prinzip) geprüft.
Die Beraterin erbringt ihre Beratung grundsätzlich hersteller-, produkt-, lieferanten- und lösungsunabhängig. Empfehlungen erfolgen anhand der für das jeweilige Projekt festgelegten fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien. Provisionen, Vermittlungsvergütungen oder sonstige Vorteile Dritter, die geeignet sind, die Objektivität einer konkreten Empfehlung zu beeinflussen, werden grundsätzlich nicht angenommen; soweit im Einzelfall abweichende wirtschaftliche Interessen bestehen, werden diese dem Kunden vor Abgabe der betreffenden Empfehlung offengelegt.
§ 4 Abgrenzung des Leistungsumfangs
Nicht Gegenstand des jeweiligen Basisleistungsumfangs sind insbesondere die nachstehenden Leistungen. Soweit eine dort genannte Leistung gesetzlich zulässig, fachlich qualifiziert und nicht einem gesetzlich geschützten Berufs- oder Tätigkeitsvorbehalt unterliegt, kann sie im Einzelvertrag oder im Rahmen einer wirksamen Änderung des Leistungsumfangs ausdrücklich in Textform als gesondert vergütete Zusatzleistung vereinbart werden:
- Rechtsberatung und Rechtsdienstleistungen jeder Art im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), soweit die Beraterin hierzu nicht gesetzlich befugt ist; Ausführungen zu rechtlichen Rahmenbedingungen dienen ausschließlich der fachlichen Orientierung und ersetzen keine anwaltliche Prüfung;
- Steuerberatung, Vorbehaltsaufgaben nach dem Steuerberatungsgesetz und sonstige Leistungen, soweit hierfür eine besondere gesetzliche Befugnis erforderlich ist, sowie verbindliche Aussagen zur bilanziellen oder steuerlichen Behandlung von Investitionen;
- Objekt- und Fachplanung, insbesondere Planungsleistungen im Sinne der HOAI, Elektrofachplanung, Ausführungsplanung, statische Nachweise, Brandschutzkonzepte sowie Prüfungen und Abnahmen nach VDE-, DIN- oder DGUV-Regelwerken;
- Errichtung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Betrieb oder wiederkehrende Prüfung von Lade-, Netz-, Speicher- oder Elektroanlagen sowie Bauleitung und Baustellenkoordination;
- Beantragung, Abwicklung oder Verwendungsnachweisführung von Fördermitteln sowie die verbindliche Prüfung der individuellen Förderfähigkeit; Förderkulissen werden ausschließlich informatorisch und mit dem Stand des Erstellungszeitpunkts dargestellt;
- Verhandlungen oder Vertretung gegenüber Netzbetreibern, Energieversorgern, Behörden, Herstellern oder Lieferanten, sofern solche Leistungen nicht ausdrücklich als zulässige Zusatzleistung beauftragt sind;
- Durchführung förmlicher Ausschreibungs- oder Vergabeverfahren, rechtsverbindliche Angebots- oder Vertragsprüfung, Vertragsgestaltung mit Dritten sowie jede Auswahl- oder Vergabeentscheidung; fachliche Angebotsvergleiche, Beschaffungs- oder Verhandlungsunterstützung können als Zusatzleistung vereinbart werden, wobei die Entscheidung ausschließlich beim Kunden verbleibt;
- Beratungsleistungen, die eine besondere Zulassung, Zertifizierung oder Listung voraussetzen, sowie die Erstellung testierter oder zertifizierter Nachweise;
- IT-Implementierung, Softwareanpassung, Systemintegration oder Datenmigration in Systemen des Kunden;
- Leistungen zu Standorten, Fahrzeugklassen, Gesellschaften oder Zeiträumen, die nicht in der Projektaufnahme erfasst sind. Die Beraterin weist ausdrücklich darauf hin, dass ihre Ergebnisse entscheidungsvorbereitend sind und vor Umsetzung durch fachlich zuständige Planer und Errichter sowie durch rechtliche und steuerlicherechtliche Berater des Kunden zu prüfen sind.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt der Beraterin unentgeltlich, rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer Form alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung.
Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner nebst Vertreter und stellt deren Erreichbarkeit während der Projektlaufzeit sicher.
Der Kunde ist für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Daten allein verantwortlich. Die Beraterin führt lediglich eine Plausibilitätsprüfung im vereinbarten Umfang durch; eine Pflicht zur inhaltlichen Nachprüfung besteht nicht.
Der Kunde stellt sicher, dass er zur Überlassung der Daten berechtigt ist und Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz-, Geheimhaltungs- und Urheberrechte nicht entgegenstehen.
Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Nachweislich hierdurch entstehender Mehraufwand kann nach den vereinbarten Sätzen (Anlage 3) gesondert abgerechnet werden.
Bewertungen, die auf einer vom Kunden zu vertretenden unvollständigen Datengrundlage beruhen, werden von der Beraterin als solche gekennzeichnet.
Kommt der Kunde mit Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Textform länger als 30 Kalendertage in Verzug, ist die Beraterin berechtigt, die Leistungserbringung gegen Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen zu unterbrechen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 6 Leistungsdokumente, Prüfung und Freigabe
Die Beraterin stellt die Ergebnisse jeder Leistungsstufe in Textform zur Verfügung. Vertraglich geschuldete finale Ergebnisdokumente der jeweiligen Leistungsstufe durchlaufen vor ihrer Freigabe ein internes Vier-Augen-Verfahren. Zwischenstände, Arbeitsversionen, Datenexporte oder sonstige nicht als final gekennzeichnete Unterlagen sind hiervon nicht umfasst, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Der Kunde prüft jedes Ergebnisdokument unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang, insbesondere auf Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde gelegten Sachverhaltsangaben, und teilt Einwendungen in Textform mit.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung in Textform, gilt das Dokument hinsichtlich der zugrunde gelegten Sachverhaltsangaben als freigegeben und die betreffende Stufe als erbracht. Die Beraterin wird den Kunden bei Übersendung des jeweiligen Dokuments gesondert und in hervorgehobener Form auf die Frist und die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
Eine Freigabe nach Absatz 3 bezieht sich ausschließlich auf die Sachverhaltsgrundlage und den vereinbarten Leistungsumfang. Sie stellt keine Abnahme im Sinne des § 640 BGB dar und lässt Ansprüche wegen Pflichtverletzungen der Beraterin unberührt.
Die Beraterin ist berechtigt, mit einer nachfolgenden Leistungsstufe erst zu beginnen, wenn die vorhergehende Stufe nach Absatz 3 als erbracht gilt.
Die Prüf- und Freigabefristen nach diesem § 6 verschieben keine abweichend vereinbarte Entstehung oder Fälligkeit von Vergütungsansprüchen, insbesondere nach Anlage 3 (Honorar-Vereinbarung).
§ 7 Termine und Leistungszeiten
Termin- und Fristangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden.
Verzögerungen, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden, auf Leistungen Dritter oder auf höherer Gewalt beruhen, verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Die Beraterin bestimmt Zeit und Ort der Leistungserbringung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung nach billigem Ermessen. Leistungen können, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auch per Fernkommunikation erbracht werden.
§ 8 Vergütung, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Einzelvertrag. Fehlt für eine ausdrücklich beauftragte Leistung eine Preisvereinbarung, gelten die dem Kunden spätestens bei Vertragsschluss mitgeteilten Standardsätze der Beraterin; soweit auch solche nicht mitgeteilt wurden, gilt der Tagessatz aus Anlage 3 (Honorar-Vereinbarung).
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Reise-, Übernachtungs- und sonstige projektbezogene Nebenkosten werden nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis oder nach vereinbarter Pauschale abgerechnet. Vor-Ort-Termine bedürfen der vorherigen Abstimmung in Textform.
Sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang zahlbar. Die Beraterin ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt sowie bei Erstaufträgen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug ist die Beraterin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Nach vorheriger Ankündigung in Textform kann sie die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückstellen.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
Die Beraterin ist berechtigt, ihre Standardsätze mit Wirkung für künftige Einzelverträge anzupassen. Auf bereits geschlossene Einzelverträge mit vereinbarter Festvergütung wirkt sich eine Anpassung nicht aus.
Erfolgsabhängige Vergütungen werden nur geschuldet, wenn sie im jeweiligen Einzelvertrag oder dessen Anlagen ausdrücklich vereinbart sind. Bemessungsgrundlage, Vergleichsbasis, Berechnungsmethode, Nachweis, Entstehung und Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Vereinbarung, insbesondere aus Anlage 3 (Honorar-Vereinbarung).
§ 9 Änderungen des Leistungsumfangs
Jede Partei kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen.
Die Beraterin prüft den Vorschlag und teilt die Auswirkungen auf Leistung, Termine und Vergütung innerhalb angemessener Frist mit. Übersteigt der Prüfaufwand vier Stunden, ist er nach den vereinbarten Sätzen vergütungspflichtig, sofern die Beraterin dies zuvor angezeigt hat.
Änderungen werden erst mit beiderseitiger Bestätigung in Textform wirksam. Bis dahin werden die Leistungen unverändert fortgeführt.
§ 10 Nutzungsrechte und Schutz des Beratungsverfahrens
Der Kunde erhält an den ihm übergebenen Ergebnisdokumenten nach vollständiger Zahlung der für das jeweilige Ergebnisdokument bzw. die betreffende Leistungsstufe geschuldeten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke sowie zur Vorlage bei seinen Beratern, Finanzierungspartnern, Fördermittelgebern und den von ihm beauftragten Planern und Anbietern. Bis zur vollständigen Zahlung ist eine Nutzung nur zur internen Prüfung des Ergebnisses zulässig.
Eine Veröffentlichung, eine Weitergabe an Wettbewerber der Beraterin oder eine Verwertung gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Beraterin in Textform.
Sämtliche Rechte an der von der Beraterin eingesetzten Methodik, an Bewertungs-, Regel-, Sprach- und Analysemodellen, Algorithmen, Datenbanken, Vorlagen, Bausteinen, Darstellungsformen, Software, Promptbibliotheken, KI-gestützten Systemen und Datenmodellen sowie an daraus abgeleiteten Weiterentwicklungen verbleiben bei der Beraterin oder den jeweiligen Rechteinhabern. Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, internen Regelwerken, Berechnungsmodellen, Systemprompts, Rohdatenmodellen oder sonstigem internen Know-how besteht nicht. Vom Kunden bereitgestellte Daten und Unterlagen bleiben hiervon unberührt.
Die Beraterin ist berechtigt, aus Projekten gewonnenes allgemeines Erfahrungswissen sowie vollständig anonymisierte und nicht auf den Kunden rückführbare Kennzahlen, Muster und Erkenntnisse dauerhaft für eigene Zwecke zu nutzen, insbesondere zur Weiterentwicklung ihrer Methodik, Datenbestände, Software-, Analyse- und KI-Systeme. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Kunden dürfen hierfür nicht in identifizierbarer Form verwendet werden.
Ergebnisdokumente dürfen nur vollständig und unverändert weitergegeben werden. Veränderungen, Bearbeitungen oder auszugsweise Darstellungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, sie seien von der Beraterin erstellt oder freigegeben. Die zulässige Weitergabe begründet weder ein Vertragsverhältnis noch Auskunfts-, Beratungs-, Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des jeweiligen Empfängers gegenüber der Beraterin; eine Schutzwirkung zugunsten Dritter wird nicht begründet.
§ 11 Vertraulichkeit
Die Parteien halten alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim, verwenden sie ausschließlich für Vertragszwecke und treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG).
Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bekannt werden, die unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist; im letztgenannten Fall ist die andere Partei, soweit zulässig, vorab zu unterrichten.
Die Verpflichtung besteht während der Vertragslaufzeit und drei Jahre über deren Ende hinaus fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie zeitlich unbegrenzt fort, solange die Voraussetzungen des GeschGehG vorliegen.
Die Beraterin darf vertrauliche Informationen an Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer weitergeben, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und diese entsprechend verpflichtet wurden.
Nach Vertragsende sind vertrauliche Unterlagen auf Verlangen der jeweils offen legenden Partei zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Dokumentationsinteressen oder technisch unvermeidbaren Sicherungskopien entgegenstehen. Die Beraterin ist berechtigt, eine ausschließlich zu Dokumentations-, Nachweis- und Rechtsverteidigungszwecken gesicherte Archivkopie aufzubewahren; deren Nutzung bleibt auf diese Zwecke beschränkt.
§ 12 Datenschutz
Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich auf Basis nicht personenbezogener Betriebs-, Fahrzeug- und Standortdaten. Der Kunde stellt sicher, dass übermittelte Datensätze, insbesondere Telematik-, Touren- und Fahrerdaten, vor Übermittlung anonymisiert werden, soweit der Projektzweck dies zulässt.
Soweit die Beraterin personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
Verarbeitet die Beraterin personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken, etwa Kontaktdaten der Ansprechpartner zur Vertragsanbahnung und -abwicklung, erfolgt dies in eigener Verantwortlichkeit auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung der Beraterin.
Der Einsatz von Cloud-, Analyse-, Automatisierungs- oder KI-Systemen erfolgt unter Beachtung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen. Soweit hierbei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden und Unterauftragnehmer eingesetzt werden, werden diese nach Maßgabe einer erforderlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und der gesetzlichen Anforderungen eingebunden. Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich oder auf einer sonstigen Rechtsgrundlage zulässig ist.
§ 13 Haftung
Die Beraterin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Bei einer Haftung nach Absatz 2 ist die Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und zusätzlich auf 1.000.000 EUR je Schadensfall sowie 5.000.000 EUR für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres begrenzt.
Vorbehaltlich Absatz 1 haftet die Beraterin nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktions- oder Betriebsausfall, Vorhaltekosten sowie mittelbare Schäden und Folgeschäden.
Die Beraterin haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben gemacht hat, dass sich Rahmenbedingungen nach dem jeweiligen Informations- und Bewertungsstichtag geändert haben – insbesondere Rechtslage, technische Regeln, Förderbedingungen, Netzentgelte, Energiepreise, Marktpreise, Produktdaten oder Herstellerangaben – oder dass Ergebnisdokumente auszugsweise, außerhalb des vereinbarten Zwecks oder ohne die nach § 4 gebotene fachliche, rechtliche und steuerliche Prüfung verwendet wurden, soweit Absatz 1 dem nicht entgegensteht.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer der Beraterin.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 14 Verjährung
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Beraterin verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 15 Laufzeit und Beendigung
Der Einzelvertrag endet mit vollständiger Erbringung der beauftragten Leistungsstufen oder mit Ablauf einer vereinbarten Laufzeit.
Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats in Textform ordentlich kündigen. Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; die Beraterin wird eine Kündigung nicht zur Unzeit aussprechen.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Beraterin insbesondere bei anhaltender Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 5 Absatz 7 sowie bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen nach Mahnung vor.
Im Fall der Beendigung vor vollständiger Leistungserbringung richtet sich die Vergütung nach den im Einzelvertrag und dessen Anlagen vereinbarten Regelungen. Soweit dort keine besondere Abbruch- oder Beendigungsvergütung vereinbart wurde, werden die bis zum Wirksamwerden der Beendigung erbrachten Leistungen vergütet. Für Projekte, für die Anlage 3 (Honorar-Vereinbarung) eine besondere Abbruch- oder Beendigungsvergütung vorsieht, geht diese Regelung vor.
Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 16 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von der betroffenen Partei nicht zu vertretende außergewöhnliche Ereignisse, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Störung von ihren Leistungspflichten. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Netzausfälle, erhebliche Ausfälle von Telekommunikations-, Cloud- oder IT-Infrastrukturen, Cyberangriffe sowie Arbeitskämpfe, soweit die betroffene Partei diese nicht zu vertreten hat und zumutbare Vorsorge- und Wiederherstellungsmaßnahmen getroffen hat.
Die betroffene Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich. Dauert die Störung länger als drei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Einzelvertrag aus wichtigem Grund kündigen.
§ 17 Referenznennung
Der Kunde räumt der Beraterin mit Abschluss des jeweiligen Vertrages das einfache, unentgeltliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, Firmennamen, Geschäftsbezeichnung und Unternehmenslogo des Kunden wahrheitsgemäß als Kundenreferenz zu verwenden. Die Nutzung ist insbesondere auf der Unternehmenswebsite, in Referenzlisten, Unternehmens-, Vertriebs- und Angebotspräsentationen, Pitch- und Informationsunterlagen, Social-Media-Auftritten, Messe- und Veranstaltungsunterlagen sowie vergleichbaren Kommunikationsmitteln der Beraterin zulässig. Das Logo darf nur in seiner vom Kunden veröffentlichten bzw. bereitgestellten Form und ohne sinnentstellende Veränderung verwendet werden. Die Referenznennung darf nicht den unzutreffenden Eindruck einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung, exklusiven Partnerschaft oder ausdrücklichen Empfehlung der Beraterin durch den Kunden erwecken.
Projektinhalte, technische Details, wirtschaftliche Kennzahlen, Vertragsinhalte sowie sonstige vertrauliche Informationen werden im Rahmen der Referenzkommunikation nur anonymisiert dargestellt, sofern der Kunde einer identifizierenden Veröffentlichung nicht zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Zulässig ist insbesondere eine anonymisierte Beschreibung von Branche, allgemeiner Aufgabenstellung, Projektart, Größenordnung und Zielsetzung, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen offengelegt und keine eindeutige Rückführbarkeit auf den Kunden hergestellt wird.
Der Kunde kann die Referenznutzung aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft in Textform untersagen, insbesondere wenn die weitere Nutzung für ihn aufgrund nachträglich eingetretener besonderer Umstände unzumutbar ist. Bereits hergestellte Druckerzeugnisse, abgeschlossene Präsentationen, archivierte Beiträge und sonstige bereits veröffentlichte Materialien müssen nicht zurückgerufen, vernichtet oder nachträglich geändert werden; bei fortlaufend öffentlich zugänglichen digitalen Darstellungen wird die Beraterin die Referenz innerhalb angemessener Frist entfernen, soweit dies technisch und organisatorisch zumutbar ist.
§ 18 Unterauftragnehmer und Abtretung
Die Beraterin ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachlich qualifizierte Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer einzusetzen. Ihre Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.
Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere § 354a HGB für Geldforderungen, bleiben unberührt.
§ 19 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Vorrang individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Beraterin.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Beraterin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Beraterin ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
