THG-Quote bei öffentlichen Ladepunkten
Die Betreiberrolle kann wirtschaftlich relevant sein.
Beim Kauf kann das Unternehmen selbst Betreiber der Ladepunkte sein. Werden die Ladepunkte öffentlich zugänglich betrieben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können die tatsächlich und messrechtskonform erfassten Strommengen für die THG-Quote gemeldet beziehungsweise über einen bestimmten Dritten vermarktet werden. Das ist kein automatischer Erlösanspruch und die Anrechnung ist freiwillig.
Dem möglichen Zusatzerlös stehen Registrierung, Messung, Nachweisführung, fristgerechte Meldung und weitere Betreiberaufgaben gegenüber. Bei Leasing, Miete oder Charging-as-a-Service muss vertraglich eindeutig geregelt werden, wer Betreiber ist und wem mögliche THG-Erlöse wirtschaftlich zustehen.
Entscheidend ist nicht nur, wer die Hardware bezahlt, sondern wer Betreiberpflichten, Risiken und Erlösmöglichkeiten übernimmt.