THG-Quote für das Fahrzeug
Für nichtöffentliches Laden wird je reinem Batterieelektrofahrzeug und Verpflichtungsjahr ein amtlicher Schätzwert der Fahrzeugklasse angesetzt.
Elektrischer Strom im Straßenverkehr kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Treibhausgasminderungsquote angerechnet werden. Für Elektroflotten und öffentliche Ladeinfrastruktur entsteht daraus eine zusätzliche Erlösmöglichkeit – nicht als garantiertes Geschäftsmodell, sondern als sinnvoll zu prüfender Bestandteil der Wirtschaftlichkeit.
Potenzial gemeinsam einordnenDie 38. BImSchV unterscheidet zwischen einer pauschalen Strommenge für reine Batterieelektrofahrzeuge und der tatsächlich gemessenen Stromabgabe an öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Voraussetzungen, Daten und wirtschaftliche Wirkung sind unterschiedlich.
Für nichtöffentliches Laden wird je reinem Batterieelektrofahrzeug und Verpflichtungsjahr ein amtlicher Schätzwert der Fahrzeugklasse angesetzt.
Hier zählt die tatsächlich abgegebene, mess- und eichrechtskonform ermittelte Strommenge je Ladepunkt.
Für die Wirtschaftlichkeit zählen nur Erlöse, die nach Vermarktungskosten, Gebühren und internem Aufwand tatsächlich verbleiben.
Unternehmen, die fossile Kraftstoffe in Verkehr bringen, müssen deren Treibhausgasemissionen nach § 37a BImSchG mindern. Strom, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, kann unter den Bedingungen der 38. BImSchV als Erfüllungsoption dienen. Das Umweltbundesamt prüft die gemeldeten Mengen und stellt bei erfüllten Voraussetzungen Bescheinigungen aus.
Die gesetzliche Minderungsquote beträgt 2026 zwölf Prozent und steigt 2027 auf 17,5 Prozent. Daraus folgt jedoch kein fester Auszahlungsbetrag. Der wirtschaftliche Wert entsteht erst durch einen Vertrag mit einem quotenverpflichteten Unternehmen oder einem Vermarktungsdienstleister und hängt vom Quotenmarkt ab.
Für Strom, der nicht über öffentlich zugängliche Ladepunkte entnommen wurde, arbeitet § 7 der 38. BImSchV mit einer Pauschale. Gemeldet wird grundsätzlich nicht der individuelle Stromverbrauch, sondern der veröffentlichte Schätzwert der jeweiligen Fahrzeugklasse.
Das Bundesumweltministerium hat für das Verpflichtungsjahr 2027 neue Schätzwerte veröffentlicht. Für schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N3 steigt der pauschale Wert auf 54.800 kWh je Fahrzeug und Jahr. Zusätzlich sieht § 7 Absatz 6 der 38. BImSchV für N3-Fahrzeuge und Busse der Klasse M3 ab 2027 eine vierfache Anrechnung vor.
4.300 kWh Schätzwert je Fahrzeug und Jahr ab 2027.
20.600 kWh Schätzwert je Fahrzeug und Jahr ab 2027.
54.800 kWh Schätzwert und ab 2027 vierfache Anrechnung.
72.000 kWh Schätzwert und ab 2027 vierfache Anrechnung.
Die Werte sind Energiemengen und keine Auszahlungsbeträge. Die Bekanntmachung ist unter der Fundstelle BAnz AT 28.10.2026 B1 veröffentlicht.
Für öffentlich zugängliche Ladepunkte wird die im Verpflichtungsjahr an Straßenfahrzeuge abgegebene Strommenge gemeldet. Sie muss je Ladepunkt ordnungsgemäß erfasst und nachgewiesen werden.
Benötigt werden unter anderem individueller Identifizierungscode, genauer Standort und die vorgeschriebenen Angaben zum Betreiber.
Die abgegebene Energiemenge muss mess- und eichrechtskonform ermittelt und für den jeweiligen Zeitraum dokumentiert werden.
Der Ladepunkt muss die Anforderungen an öffentliche Zugänglichkeit erfüllen und bei der Bundesnetzagentur ordnungsgemäß angezeigt sein.
Auch ein Ladepunkt auf privatem Grund oder mit begrenzten Öffnungszeiten kann öffentlich zugänglich sein. Entscheidend ist, ob er einem allgemeinen oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis offensteht.
Ein Ladepunkt, der ausschließlich für eigene Fahrzeuge, namentlich festgelegte Beschäftigte oder einen individuell ausgewählten geschlossenen Nutzerkreis vorgesehen ist, wird dadurch nicht automatisch öffentlich.
Für Fahrzeug und Ladepark sollte die THG-Quote nicht als garantierte Prämie, sondern als veränderliche Erlösposition betrachtet werden. Eine belastbare Wirtschaftlichkeitsrechnung trennt Bruttoerlös und Nettoentlastung.
Seit dem 17. April 2026 sind entsprechende UBA-Anträge gebührenpflichtig. Das Umweltbundesamt nennt einen Gebührenrahmen von 94,60 bis 6.500 Euro. Die konkrete Gebühr hängt vom Bearbeitungsaufwand und damit auch von Umfang und Qualität der eingereichten Daten ab.
Fahrzeuge oder öffentliche Ladepunkte werden vollständig und eindeutig dokumentiert.
Halter oder Ladepunktbetreiber können genau einen Dritten je Betreiber und Verpflichtungsjahr bestimmen.
Die Mitteilung erfolgt grundsätzlich bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres.
Das UBA prüft Voraussetzungen und Nachweise und stellt bei positivem Ergebnis die Bescheinigung aus.
Erst ein Vertrag mit einem Marktteilnehmer überführt die bescheinigte Menge in einen möglichen Erlös.
Auszahlung, Kosten, Gebühren und Steuerwirkung werden in TCO oder Standortrechnung übernommen.
Mitteilungen für öffentliche Ladepunkte sind je Ladepunkt und Verpflichtungsjahr nur einmal zulässig. Unvollständige Mitteilungen werden abgelehnt. Das UBA bescheinigt Strommenge und Treibhausgasemissionen, betreibt aber keinen Quotenhandel und zahlt keine Prämie aus.
Wir kaufen keine THG-Quoten an und vermitteln keine standardisierte Prämie. Wir halten es dennoch für wirtschaftlich falsch, vorhandene Möglichkeiten bei der Planung von Elektroflotten und Ladeinfrastruktur zu verschweigen.
Wir trennen Fahrzeug- und Ladepunktpfad und ordnen ein, welche Möglichkeit zum Projekt passen kann.
Notwendige Nachweise und Schnittstellen werden früh in Betriebskonzept, Ausschreibung und Planung berücksichtigt.
In TCO und Business Case berücksichtigen wir nur nachvollziehbare Nettoerlöse und zeigen Unsicherheiten transparent.
Die Antragstellung und Vermarktung kann anschließend über einen geeigneten Marktpartner erfolgen. Rechts- und Steuerfragen müssen durch entsprechend qualifizierte Berater geprüft werden.
Nein. Die rechtliche Anrechenbarkeit ist geregelt. Der wirtschaftliche Erlös entsteht jedoch im Quotenmarkt und kann je Verpflichtungsjahr und Vertragsmodell schwanken.
Beim nichtöffentlichen Fahrzeugpfad wird grundsätzlich der amtliche Schätzwert der Fahrzeugklasse angesetzt, nicht der individuell gemessene Verbrauch.
Maßgeblich ist die tatsächlich an Straßenfahrzeuge abgegebene und mess- sowie eichrechtskonform ermittelte Strommenge, wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Beide Wege können grundsätzlich nebeneinander vorkommen, beziehen sich aber auf unterschiedliche Sachverhalte. Dieselbe Strommenge darf nicht doppelt verwendet werden.
Nein. Entscheidend sind Nutzerkreis und Zugangsbedingungen. Ein nur für einen individuell bestimmten geschlossenen Nutzerkreis verfügbarer Ladepunkt ist nicht automatisch öffentlich.
Nein. Wir kaufen oder vermarkten keine THG-Quoten. Wir berücksichtigen belastbare Nettoerlöse aber als mögliche Position in TCO- und Wirtschaftlichkeitsmodellen.
Die folgenden Verweise führen bewusst zu Gesetzen, Verordnungen, Bundesanzeiger und Umweltbundesamt. Marktangebote oder Social-Media-Beiträge werden nicht als Rechtsquelle verwendet.
Redaktionell geprüft am 30. Oktober 2026. Regelungen, behördliche Vorgaben und Marktwerte können sich ändern. Keine Rechts-, Steuer- oder Garantieberatung. Erlöse sind nicht garantiert und müssen projektspezifisch geprüft werden.
Wir ordnen ein, welche Erlösmöglichkeiten belastbar berücksichtigt werden können – unabhängig, transparent und ohne Quotenverkauf.
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